Statutes of the Association

 

Vereinssatzung der wissenschaftlichen Vereinigung

ex oriente -Produktion, Subsistenz und Umwelt im frühen Vorderasien

(in der letzten Fassung vom 5.7.2012)

I Allgemeines und Vereinszwecke

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ex oriente - Produktion, Subsistenz und Umwelt im frühen Vorderasien und hat seinen Sitz am Seminar für Vorderasiatische Altertumskunde, Freie Universität Berlin (Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz "e.V." ("eingetragener Verein") erhalten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszwecke

Der Verein arbeitet als eine wissenschaftliche Vereinigung, deren Ziele und Zwecke in der Förderung der Forschung auf dem Gebiet der frühen Produktionsformen, Subsistenzweisen und Umweltgeschichte Vorderasiens bestehen. Diese Ziele sollen insbesondere durch integratives Wirken zwischen den auf diesen Gebieten Forschenden erreicht werden, wobei der Verein auf helfende Assistenz und Koordination für Einzelprojekte ansprechbar ist und allgemein den besseren Austausch zwischen Wissenschaftlern der unterschiedlichen Disziplinen (Interdisziplinarität) verbessern soll.

Der thematische Gegenstand des Vereinsanliegens ist die Entwicklungsgeschichte der Technologien und Ernährungsstrategien in ihrem Bezug auf die dafür herrschenden Umweltverhältnisse. Arbeiten mit ausschließlich erdwissenschaftlichem, umweltgeschichtlichen Ansatz werden als besonders unterstützungswürdig angesehen, ebenso solche, die ethnologisch erhobene Grundlagen für die Interpretation früher Produktions- und Subsistenzweisen zum Gegenstand haben. Im deutschen Sprachraum sollen technologie- und subsistenzgeschichtliche sowie geowissenschaftliche Ansätze in der Vorderasiatischen Altertumskunde besonders gefördert werden. Die Forschungsgegenstände sind regional auf den Nahen und Mittleren Osten sowie zeitlich auf das Paläolithikum bis in die protohistorischen Perioden eingegrenzt. Historische Perioden können einbezogen werden, sofern der Schwerpunkt der Forschung technologie-, produktions-, subsistenz- oder umweltgeschichtlich orientiert ist.

Das praktische Erreichen der Vereinsziele soll in der

  • Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und Arbeitstreffen zu oben genannten Themen und Gebieten liegen, in der
  • Koordinierung oder Assistenz bei der Bearbeitung von Schwerpunktthemen und Auswertungsprojekten, die nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (können), in der
  • Mitteleinwerbung und -verwaltung für solche thematischen Bearbeitungen oder Projekten sowie in der
  • Unterhaltung von wissenschaftlichen Serien zur Publikation für oben genannte Themen und Gebiete, da Publikationen letztlich die intensivste Förderung der Vereinsziele bedeuten.

Förderungen durch den Verein erfolgen uneigennützig und ohne wirtschaftliche Interessen. Der Verein ist politisch und religiös neutral, seine Arbeit befördert keine bestimmten Lehrmeinungen. Die Vereinsarbeit ist am internationalen Forschungsgeschehen orientiert; die Förderung der europäischen wissenschaftlichen Kooperation wird besonders beachtet.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, Gewinne werden nicht erstrebt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Vereinsvermögen

  1. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den unter 22.4 genannte Einrichtungen, soweit nicht 22.5 eintritt.
  3. Die Ausführung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts geschehen.

 

II Mitgliedschaft

5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein und seine Ziele selbstlos unterstützen will. Neben ordentlichen Mitgliedern (in dieser Satzung Mitglieder genannt) nimmt der Verein Fördermitglieder auf. Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht, die ansonsten die gleichen satzungsgemäßen Rechte und Pflichten besitzen.

Notiz: Die am 4.12.06 beschlossene Satzungsergänzung "Als Fördermitglieder werden jene Mitglieder angesehen, deren ausländischer Wohnort es nicht erlaubt, an Vereinssitzungen teilzunehmen." ist in rechtlicher Prüfung durch das AG Charlottenburg.

Eine Mitgliederversammlung kann die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft für verdienstvolle Mitglieder oder Nichtmitglieder beschließen. Jedes Mitglied kann Ehrenmitgliedschaften vorschlagen.

6. Erwerb der Mitgliedsschaft

  1. Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden, sofern
  2. diesem die Vorstandsschaft mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmt.

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen,
    b) durch Austritt und
    c) durch Ausschluß.
  2. Austritte können jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluß erfolgt
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
    c) wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des Folgejahres schuldig bleibt.
    In solchen Fällen kann der Vorstand den Ausschluß beschließen, wenn vorherige Zahlungsaufforderungen
    unbeachtet blieben.
  4. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher
    Stimmenmehrheit. Der begründete Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
  5. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, binnen einer
    Frist von zwei Wochen Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann dieser
    über den ordentlichen Rechtsweg angefochten werden.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
    unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwaige rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr
    von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
    a. Teilnahme an der Mitgliederversammlung, an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen. Fördermitglieder
    haben kein Stimmrecht. Wählbar sind alle Mitglieder, soweit sie volljährig sind und keine juristischen Personen sind. Wiederwahl ist zulässig.
    b. Anträge sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einzureichen.
    c. Bezug von Publikationen des Vereins (ein Exemplar pro Veröffentlichung) durch Direktbestellung beim
    Vorstand mit 25 %-igem Rabatt. Mitglieder erhalten den Newslettter Neo-Lithics kostenlos.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:,
    a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Erwartet wird insbesondere, daß Mitglieder bei der Einwerbung, Vermittlung oder Beantragung von Zuwendungen, Zuschüssen und Spenden für Vereinszwecke behilflich und für Redigierungshilfe bei Vereinspublikationen ansprechbar sind
    b. Zur Entrichtung des jährlichen Beitrags.


9. Beiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von z.Zt. Euro 40.-- erhoben (nichtangestellte Mitglieder: 15 Euro); Änderungen der Beitragshöhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder erhalten den Newsletter Neo-Lithics kostenlos.

 

III Vereinsorgane

10. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung.

Sofern die Entwicklung der Vereinsarbeit es erforderlich macht, kann die Mitgliederversammlung einen wissenschaftlichen und Verwaltungsbeirat als drittes Organ berufen.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem 1. Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden
    c. dem Kassierer
    d. dem Schriftführer
    e. dem Öffentlichkeitsreferenten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstand bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

12. Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Seine Aufgaben bestehen
  • in der Verwaltung und Bewirtschaftung des Vereinsvermögens,
  • in der Organisation und Betreuung der unter 2. genannten praktischen Vereinszwecke,
  • in der Beschäftigung von Mitarbeitern im Rahmen der vorhandener Mittel zur Erreichung der Ziele unter 2.,
  • ansonsten in der Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung
  • im Erlaß von Vereinsverordnungen
  • sowie sonstigen Anordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur
    Vertretung des Vereins berechtigt.

13. Geschäftsordnung des Vorstands

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
    Beschlußunfähigkeit muß der erste bzw. zweite Vorsitzende eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
  3. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, für Entscheidungen Berater hinzuziehen.
  5. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

14. Wissenschaftlicher und Verwaltungsbeirat

Ein wissenschaftlicher und Verwaltungsbeirat kann nach entsprechender Ergänzung der Satzung -unter Erlaß einer Geschäftsordnung für den Beirat- dann von der Mitgliederversammlung bestellt werden, wenn das Arbeitsprogramm entsprechend wächst bzw. sich eine Größenordnung einstellt, die Auswahl und Beurteilung von anstehenden Projekten in breiterem Rahmen nötig macht. Mitglieder des Beirats müßten nicht Mitglieder des Vereins sein, sollten aber archäologische und paläoökologisch orientierte Disziplinen vertreten.

15. Geschäftsordnung des wissenschaftlichen und Verwaltungsbeirats

Ein wissenschaftlicher und Verwaltungsbeirat wird nach Bedarf von der Mitgliederversammlung berufen und erhält hierbei eine Geschäftsordnung.

16. Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und vertritt Vorstandsentscheidungen nach außen. Er/Sie ist an allen Entscheidungen zu den unter 2. genannten praktischen Vereinszwecken beteiligt. Er besorgt die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

17. Kassierer

  1. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur
    Prüfung vorzulegen.
  3. Der Kassierer hat die Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des
    Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.

17.a Öffentlichkeitsreferent

Der Öffentlichkeitsreferent vertritt und bearbeitet besondere Aufgaben, die mit der Organisation der Qualitätssicherung bei Fachpublikationen, der Werbung und Betreuung von Sponsoren und sonstigen werbenden Initiativen verbunden sind.

18. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Dienstordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
    2 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
    verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes
    und der Gründe schriftlich einfordert. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1.
    Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten
    Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Verstand binnen drei Wochen eine zweite
    Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

19. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands.
  2. Entgegennhame des Kassenberichts und der Jahresabrechnungen.
  3. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  4. Entlastung des Vorstands.
  5. Wahl des Vorstands, ggf. eines wissenschaftlichen und Verwaltungsbeirats und der Kassenprüfer.
  6. Aufstellen und Genehmigung eines Haushalts- und Aktivitätsplans.
  7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
    sowie in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins.
  8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

20. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Versammlung kann zu
    jeder Abstimmung schriftliche Abstimmung beschließen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen und Vertretungsvollmachten auf anwesende Mitglieder sind jedoch zulässig
  4. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
    Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in de Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
    abgegebenen Stimmen.
  5. Erst in die Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen
    werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die eine
    Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins verfolgen.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll von der Schriftführung
    anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

21. Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer ist mit der des Vorstand identisch.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

22. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Der Antrag auf Auflösung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung
    bekannt gegeben sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.


23. Geschäftsordnung des Vereins

Der Verein gibt sich folgende Geschäftsordnung. Ergänzungen und Veränderungen der Geschäftsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen:

  1. Die Entscheidung zur Annahme von Organisation, Assistenz oder sonstiger Unterstützung für wissenschaftliche Veranstaltungen, Projekte, Publikationsvorhaben usw. trifft der Vorstand nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage schriftlich vorgelegter und kalkulierter Arbeitsvorhaben und -pläne. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die nicht durch Vereinsmittel abgedeckt sind.
  2. Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit dem Verein und dessen Unterstützung muß für den
    Antragsteller sein, daß er wesentliche Teile der Mittel und/oder Arbeitskraft zur Verwirklichung seines
    Projektes bereitstellt oder für den Verein zugänglich macht. Der Vorstand ist ständig gehalten, auch nach der Übernahme von Verpflichtungen der Betreuung und Assistenz die Solidität ihrer weiteren Finanzierung und zeitlichen Planung zu prüfen und ggf. durch entsprechendes Tätigwerden sicherzustellen.
  3. Der Verein unterhält eine monographische Reihe als Vereinspublikation, die Studien zu Produktion,
    Subsistenz und Umwelt des frühen Vorderasien (Studies in Early Near Eastern Production, Subsistenc, and
    Environment) genannt wird und nichtperiodische Monographien, Sitzungsberichte, Denkschriften oder
    sonstige thematische Beitragssammlungen aufnimmt.. Neben dieser Serie kann der Verein Serien betreuen,
    z.B. von Workshop- Folgen, Grabungspublikationen u.ä., die unter ihrem eigenen Seriennamen
    veröffentlicht werden können, sofern die Forschungsansätze den Vereinszielen nahestehen. Der Verein ist
    offen für weitere Publikationsformen, soweit sie dem Vereinszweck entsprechen.
  4. Publikationen des Vereins tragen auf Titelseiten den Vereinsnamen und sein Signet/ Logo. Die
    monographische Reihe Studies in Early Near Eastern Production, Subsistence, and Environment
    (SENEPSE) wiederholt, unabhängig von evt. vorhandenen Herausgebern der jeweiligen Publikation, hinter
    der Titelseite an nichtprominenter Stelle die für die Publikation zuständigen Herausgeber der Reihe
    (jeweilige beide Vorsitzende) unter Benennung evt. mitwirkender Herausgeber. Mitwirkende Herausgeber
    wären z.B. Beiratsmitglieder im Fall der Etablierung eines Beirats.


24. Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.1.94 beschlossen und danach in der Mitgliederversammlung vom 19.7.94 geändert. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Weitere Änderungen der Satzung wurden mit Beschlüssen vom 5.12.94 und 13.2.96 vorgenommen.

Berlin, am 31.1.94.

Änderungen der Satzung wurden auf den Mitgliederversammlungen am 19.7.94, 5.12. 1994, 13.2.96 und am 4.12.06 vorgenommen. Die vorstehende Satzung ist die jetzt gültige, verändert zuletzt am 4.12.07

Gründungsmitglieder des Vereins
(Satzungsbeschluß am 31.1.1994)

Ex Oriente -
Produktion, Subsistenz und Umwelt im frühen Vorderasien

  • PD Dr. Karin Bartl, damals: Hertelstr. 2, 12161 Berlin
  • Prof. Dr. Reinhard Bernbeck, damals: Seminar für VAA, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Dr. Hans Georg Gebel, Altmarkstraße 26, 12169 Berlin
  • PD Dr. Ute Franke-Vogt, damals: Rubenstraße, 12169 Berlin
  • Prof. Dr. Marlies Heinz, damals: Seminar für VAA, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Prof. Dr. Hartmut Kühne, Seminar für VAA, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Prof. Dr. Jan-Waalke Meyer, damals: Fehrbellinerstr. 50, 10119 Berlin
  • Drs. Reinder Neef, damals: Fehrbellinerstr. 50, 10119 Berlin
  • Dr. Bernd Müller-Neuhof, Goßlerstr. 17, 12161 Berlin
  • Prof. Dr. H. Neumann, damals: Altorientalisches Seminar, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Prof. Dr. Hans J. Nissen, damals: Seminar für VAA, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Prof. Dr. Peter Pfälzner, damals: Seminar für VAA, Bitterstr. 8-12, 14195 Berlin
  • Prof. Dr. Gary Rollefson, damals: Pragelatostr. 20, Ober-Ramstadt-Wembach

 

Adresse von ex oriente:

ex oriente e.V., c/o Institut für Vorderasiatische Archäologie,
Freie Universität Berlin, Fabeckstr. 23-25, 14195 Berlin, Deutschland

 

 

 

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  • Karin Bartl
  • Reinhard Bernbeck
  • Hans Georg K. Gebel
  • Ute Franke-Vogt
  • Marlies Heinz
  • Hartmut Kühne
  • Jan-Waalke Meyer
  • Reinder Neef
  • Bernd Müller-Neuhof
  • Hans Neumann
  • Hans J. Nissen
  • Peter Pfälzner
  • Gary Rollefson

 

 

 

 

 

 

 

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